Zum Eintritt in die Bäcker-Innung Berlin ist berechtigt, wer
- in der Handwerksrolle mit dem Bäckerhandwerk, einem ihm verwandten Handwerk oder einem wesentlichen Teil davon eingetragen ist,
- in dem Bezirk der Bäcker-Innung seine gewerbliche Niederlassung hat und
- nicht infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheit zu wählen oder zu stimmen, verloren hat.
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft bei der Bäcker-Innung Berlin ist bei dieser schriftlich zu stellen, über ihn entscheidet der Vorstand.