Zum Eintritt in die Bäcker-Innung Berlin ist berechtigt, wer

  1. in der Handwerksrolle mit dem Bäckerhandwerk, einem ihm verwandten Handwerk oder einem wesentlichen Teil davon eingetragen ist,
  2. in dem Bezirk der Bäcker-Innung seine gewerbliche Niederlassung hat und
  3. nicht infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheit zu wählen oder zu stimmen, verloren hat.

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft bei der Bäcker-Innung Berlin ist bei dieser schriftlich zu stellen, über ihn entscheidet der Vorstand.

 
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